Mietwagen nahe Zentrum Wiens

Mietwagen nahe Zentrum Wiens

Mietvereinbarung

Die Allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle Mietverträge der Autovermietung Andrzej Stram, Schweidlgasse 37/3/2,

1020 Wien, nachfolgend „Vermieter“ genannt, für Fahrzeuge aller Art des Vermieters.

1. Fahrzeugzustand

Der Vermieter übergibt dem Mieter das Fahrzeug in einem verkehrssicheren, technisch einwandfreien und gebrauchsfähigen Zustand. Der Mieter anerkannt durch seine Unterschrift auf dem Mietvertrag, das Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand ohne Mängel, in betriebs- und verkehrssicherem Zustand, mit vollständigen KFZ-Papieren, Zubehör, Verbandskasten, Warndreieck, Werkzeug, Unfall-Schadensblatt übernommen zu haben. Der Fahrzeugmieter wurde in die Bedienung des Mietwagens eingewiesen.Bei Fahrzeugübernahme bereits bestehende Schäden am Fahrzeug sind vom Mieter dem Vermieter sofort, also vor Fahrtantritt, zu melden. Meldet der Mieter derartige Schäden nicht sofort, gelten diese als von ihm verursacht, sofern er nicht das Gegenteil beweist. Der Motor ist nach Herstellerangaben mit Motoröl befüllt. Das Kraftfahrzeug wird dem Mieter mit vollem Tank übergeben.

2.Versicherung

Für das Fahrzeug besteht Vollkaskoschutz mit Selbstbeteiligung.Das gemietete Fahrzeug ist zu den in Österreich üblichen Versicherungsbedingungen sowie mit der für Österreich gültigen Mindestversicherungssumme haftpflicht und vollkasko versichert. Die Versicherung ist auf Europa im geografischen Sinne beschränkt. Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die Beförderung von gefährlichen Gütern. Jeder im Rahmen des Mietvertrags vereinbarte Schutz entfällt insbesondere, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht oder wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat.

Bei Beschädigung von Fahrzeugaufbauten, Außenspiegeln sowie Reifen und Felgenschäden ist mangels Versicherungsschutz eine Haftungsreduktion ausgeschlossen. Für solche Schäden haftet der Mieter bei Verschulden in vollem Umfang, wobei er den Nachweis über sein mangelndes Verschulden zu erbringen hat.Nicht in den Leistungen enthalten ist eine Insassenunfallversicherung. Für alle den Beifahrern entstehenden Schäden haftet der Mieter.

3. Mietpreis und Kaution

Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils aktuellen Tarifliste, welche im Internet auf der Website des Vermieters einzusehen ist, bzw. dem Kunden auf Verlangen auch zugesendet wird, und wird durch die Mietdauer (vereinbarter Beginn und vereinbartes Ende des Mietverhältnisses) und den Fahrzeugtyp bestimmt. Der Mietpreis inkludiert die Kosten der Haftpflicht- bzw. Vollkaskoversicherung. Ferner inkludiert der Mietpreis die zwischen Vermieter und Mieter bei Vertragsabschluss vereinbarte, für die Zeit der Mietdauer zurücklegbare Kilometerleistung. Im Falle der Überschreitung dieser vereinbarten Kilometerleistung hat der Mieter für jeden vereinbarungswidrig zurückgelegten Kilometer einen Mehrbetrag laut Tarif, bzw. laut Mietvertrag zu bezahlen. Dieser Mehrbetrag ist im Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeuges zur Zahlung fällig.

Der gesamte Mietbetrag inkl. Kaution für Fahrzeug ist bei Vertragsabschluss im Voraus sofort zur Bezahlung fällig. Hat der Mieter das gemietete Fahrzeug ordnungsgemäß zurückgestellt und alle seine aus dem Mietvertrag resultierenden Zahlungspflichten erfüllt, wird Vermieter binnen 3 Bankarbeitstagen veranlassen, dass der vom Konto des Mieters abgebuchte Kautionsbetrag rücküberwiesen bzw. bei Verwendung einer Kreditkarte als Zahlungsmittel die vorgenommene Reservierung des Kautionsbetrages aufgehoben wird. Die Dauer der diesbezüglichen Bearbeitung durch das für den Mieter kontoführende Bank- oder Kreditkarteninstitut liegt nicht im Verantwortungsbereich von Vermieter. Im Falle, dass die Kaution in bar hinterlegt wurde, wird sie dem Mieter nach Rückgabe des Mietwagens in bar sofort rückerstattet.

Erfolgt die Bezahlung des Mietbetrages durch Bankeinzug und wird mangels Deckung zu Lasten des Vermieters eine Rücklastschrift der bereits durchgeführten Zahlung durch das Kreditinstitut vorgenommen, so ist der Mieter überdies zum Ersatz der dem Vermieter angelasteten Bankgebühren sowie zur Bezahlung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von €35,00 verpflichtet.

Die Vermieterin ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Forderungen aus dem gegenständlichen Mietvertrag, sowie aus etwaigen mit demselben Mieter abgeschlossenen anderen Mietverträgen über andere Fahrzeuge, die der Mieter bei Fälligkeit nicht erfüllt, einschließlich der Kosten anwaltlicher Mahnung und gerichtlicher Geltendmachung, aus der Kaution zu befriedigen. Die Hingabe der Kaution entbindet den Mieter nicht von seinen Vertrags- und Zahlungsverpflichtungen. Muss die Kaution vom Vermieter in Anspruch genommen werden, so ist der Mieter verpflichtet, sie unverzüglich wieder aufzufüllen, widrigenfalls der Vermieter zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt ist.

Erfolgt die Mietpreisabrechnung über ein vom Vermieter akzeptiertes Kreditkartenunternehmen, erklärt sich der Mieter damit einverstanden, dass sämtliche noch anfallenden Nebenforderungen bzw. Schadenersatzforderungen aus diesem Mietvertrag mit demselben Kreditkartenunternehmen abgerechnet, bzw. nachverrechnet werden können.

Kraftstoffkosten und Straßenbenützungsabgaben (Vignette, andere Autobahnmauten) gehen ausschließlich zu Lasten des Mieters, sofern dies im Angebot des Vermieters nicht abweichend geregelt ist.

Der Mieter ist nicht berechtigt, aus zeitweiligen Störungen oder erforderlichen Reparaturen des Mietfahrzeuges irgendwelche Rechtsfolgen (insbesondere Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüche) geltend zu machen. Gleiches gilt im Falle eines vorzunehmenden Services, Kulanz -, Verschleiß – oder Garantiereparaturen.

4. Reservierungen, Mietdauer und Fahrzeugrückgabe

Das Mietfahrzeug wird auf bestimmte Dauer vermietet. Mietbeginn ist der vereinbarte Abholzeitpunkt, Mietende der vereinbarte Rückgabezeitpunkt. Mit Mietende endet das Mietverhältnis automatisch, ohne dass es einer gesonderten Aufkündigung bedarf. Eine einvernehmliche, schriftliche Verlängerung des Mietverhältnisses ist möglich.

Der Mietvertrag wird erst bei der tatsächlichen Übernahme des Fahrzeugs abgeschlossen. Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens 2 Stunden nach der vereinbarten Zeit, besteht auch für Vermieter keine Reservierungsbindung mehr. Erfolgen Buchungen zum Prepaid-Tarif (Sofortzahlung bei Buchung), kommt der Mietvertrag über das gebuchte Fahrzeug bereits bei dieser Buchung zustande. Zum Prepaid-Tarif gebuchte Fahrzeuge werden während der gesamten gebuchten Zeitdauer für den Mieter zur Abholung bereitgehalten. Eine Refundierung des bezahlten Mietentgelts im Falle der Nicht-Abholung erfolgt daher nicht, es sei denn, der Vermieter ist zum vereinbarten Zeitpunkt überhaupt nicht in der Lage, dem Mieter ein Fahrzeug im Sinne der Buchung zur Verfügung zu stellen. Nach Vertragsabschluss, jedoch vor Mietbeginn ist ein Rücktritt vom Vertrag nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zulässig:

  • bei einem Mietvertrag mit einer Dauer von bis zu 21 Tagen und einem Rücktritt bis spätestens 21 Tage vor Mietbeginn wird kein Reugeld, bzw. keine Stornogebühr verrechnet.
  • bei einem Rücktritt bis spätestens 72 Stunden vor Mietbeginn wird ein Reugeld, bzw. eine Stornogebühr von 25% des Mietpreises, jedoch mindestens pauschal €50 verrechnet.
  • bei einem Rücktritt bis spätestens 24 Stunden vor Mietbeginn wird ein Reugeld von 35% des Mietpreises, jedoch mindestens pauschal €70,00 verrechnet.
  • bei einem Rücktritt nach Mietbeginn – ebenso wie bei Nichtabholung des Mietfahrzeuges, welche als Rücktritt gilt wird ein Reugeld, bzw. eine Stornogebühr von 70% des Mietpreises, jedoch mindestens pauschal €150,00 verrechnet.

Der Mietvertrag kann während der Laufzeit vom Fahrzeugmieter nicht gelöst werden. Vermieter kann den Mietvertrag vorzeitig bzw. fristlos kündigen und die Rückgabe des Mietwagens verlangen, wenn aus berechtigtem Interesse die Fortsetzung unzumutbar wird, insbesondere bei Bekanntwerden von falschen Angaben zur Person, zweifelhafter Bonität,schwerwiegender Unzuverlässigkeit, Straftaten und Verletzung vertraglicher Verpflichtungen.

Eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses vor Mietende ist nicht zulässig. Wenn eine wesentliche Vertragsverletzung auf Seiten des Mieters vorliegt, ist der Vermieter berechtigt das Mietverhältnis jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist oder eines Kündigungstermins sofort vorzeitig zu beenden. Vertragsverletzung liegt vor, wenn:

– der Mieter der Aufforderung zur Rückstellung des Fahrzeuges gegen Erhalt eines Ersatzfahrzeuges nicht nachkommt.

– der Mieter das Mietfahrzeug entgegen den vertraglichen Bestimmungen an nicht zugelassene Fahrer (entgeltlich oder unentgeltlich) zur Nutzung weitergibt.

– der Mieter ohne Genehmigung der Vermieterin Auslandsfahrten vornimmt.

– der Mieter mit dem Mietfahrzeug Gefahrengut transportiert.

– der Mieter mit dem oder durch das Fahrzeug eine Straftat (auch Verwaltungs- oder Finanzstraftat) begeht oder Zollbestimmungen verletzt.

– der Mieter einen Unfall entgegen der vertraglichen Bestimmungen nicht innerhalb von 72 Stunden der Vermieterin meldet oder nicht die Polizei hinzuzieht.

– der Mietwagen unverschlossen und nicht unter Verwendung vorhandener Sicherheitseinrichtungen abgestellt wird.

– der Mietwagen zu Fahrschulzwecken, Testzwecken, Wettbewerben, Abschleppen, Schieben anderer Fahrzeuge, zur entgeltlichen Personen- oder Transportbeförderung verwendet wird, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.

– der Mietwagen nicht zugelassenen Fahrern überlassen wird oder der Mietwagen in einem die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigenden Zustand gelenkt wird.

– eine Betankung mit einem Kraftstoff, der für das Mietfahrzeug nicht vorgesehen ist, erfolgt.

– bei sich abzeichnenden Funktionsstörungen, erkennbaren Mängeln und Beschädigungen das Mietfahrzeug weiterbenutzt wird, ohne dass eine umgehende Anzeige an den Vermieter und die Einholung einer Weisung erfolgt, es sei denn die Anzeige oder Einholung einer Weisung ist im Einzelfall unmöglich oder unzumutbar und wird bei Wegfall des Hindernisses unverzüglich nachgeholt.

– wenn der Mieter seiner Verpflichtung zur Auffüllung von durch den Vermieter in Anspruch genommener Kaution nicht binnen einer Frist von 7 Tagen ab Zugang der Aufforderung nachkommt.

– wenn der Mieter mit Zahlungen um mehr als 7 Tage in Verzug gerät.

– wenn der Mieter falsche Angaben zu seiner Person gemacht hat.

– wenn über den Mieter ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein solches mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.

VERFALLSKLAUSEL: macht der Vermieter von ihrem Recht, den Mietvertrag aufzulösen, keinen Gebrauch, so ist er dennoch berechtigt, das Mietfahrzeug zurückzunehmen und den gesamten, noch aushaftenden Restmietzinses sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Kommt der Mieter seiner Zahlungsverpflichtung durch Begleichung des gesamten, aushaftenden Mietpreises innerhalb der durch die Vermieterin gesetzten Zahlungsfrist nach, so verpflichtet er sich zur erneuten Überlassung des Mietfahrzeuges an den Mieter bis zum vereinbarten Mietende. Kommt der Mieter der Zahlungsverpflichtung erneut nicht nach, so ist der Vermieter wiederum berechtigt, den Mietvertrag vorzeitig aufzulösen.

Der Mieter holt das Fahrzeug am festgelegten Standort vom Vermieter ab und bringt es dort wieder zurück. Wird das Mietfahrzeug nicht an dem vereinbarten Ort und/oder zur vereinbarten Zeit zurückgegeben, treten allfällige Haftungsbeschränkungen außer Kraft. Wird das Fahrzeug mehr als 3 Stunden später als umseitig vereinbart zurückgestellt, so wird die Zeit der Überziehung, mindestens jedoch ein zusätzlicher Tag verrechnet (für die Überziehung kommt der Normaltarif zur Anwendung). Die Miete ist im Voraus zu entrichten. Ist das Fahrzeug 12 Stunden nach dem vereinbarten Termin noch immer nicht zurückgestellt, so erfolgt die polizeiliche Anzeige. Ein Mietfahrzeug gilt erst als zurückgenommen, wenn es von Vermieter übernommen wurde. Ein bloßes Abstellen auf dem Firmengelände von Vermieter und ohne Beisein des Vermieters stellt keine Rückgabe dar. Eine telefonische Verlängerung ist nicht möglich.

Der Mieter hat das Fahrzeug in demselben gereinigten Zustand zurückzugeben, wie er es übernommen hat. Sollte das Fahrzeug verschmutzt sein, wird ein Pauschalbetrag in Höhe von €50 fällig. Dem Mieter wird das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses ebenso mit einem vollen Kraftstofftank zurückzustellen. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgestellt, wird Vermieter die Betankung durchführen und dem Mieter dafür Kosten in Höhe von €3,50/Liter fehlenden Kraftstoffs in Rechnung stellen. Getankt werden darf lediglich jene Art von Kraftstoff, die im Betriebshandbuch des Fahrzeuges angeführt ist. Der Mieter haftet dem Vermieter für jeden durch Falsch-Betankung entstandenen Schaden.Für das Entfernen von Beklebungen oder anderen Beschriftungen wird ein Pauschalbetrag in Höhe von €80 in Rechnung gestellt.

5. Pannenfall/ Unfall/ Diebstahl/ Reparaturen

Bei Verkehrsunfällen, bei Betriebsstörungen und bei sonstigen Schäden am Fahrzeug oder Diebstahl des Mietfahrzeuges – also gleich, ob mit oder ohne Beteiligung Dritter – ist unverzüglich der Vermieter zu verständigen und deren Weisung einzuholen, insbesondere also bevor der Mieter Abschlepp- und Reparaturdienste und ähnliches beauftragt. Die Verständigungspflicht ist auch insofern von Interesse, damit der Vermieter Gewährleistungs- und/oder Garantierechten gegenüber ihren Lieferanten nachzukommen vermag. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Parkschäden oder Wildschaden hat der Mieter unverzüglich die Polizei und den Vermieter zu verständigen. Auch bei reinen Sachschäden ist die nächste Polizeidienststelle um Aufnahme der Unfallmeldung zu ersuchen. Ist durch den Unfall kein Dritter geschädigt worden oder konnte – bei reinen Sachschäden – ein Datenaustausch mit dem geschädigten Dritten erfolgen, kann die Verständigung der nächsten Polizeidienststelle ausnahmsweise unterbleiben, wenn am Fahrzeug lediglich ein geringfügiger Lack-Schaden entstanden ist. Der Mieter ist in einem solchen Fall aber jedenfalls verpflichtet innerhalb von 24 Stunden, diesen Schaden unter Vorlage eines Unfallberichts (gut lesbar) und einer Skizze an Vermieter zu melden. Ein Schadensbericht muss die Namen der Unfallbeteiligten und die Kfz-Kennzeichen der Fahrzeuge, einschließlich deren Haftpflichtversicherung und Polizzen-Nummer sowie Personen, die als Zeugen in Betracht kommen enthalten. Der Mieter verpflichtet sich ferner, kein Schuldanerkenntnis (weder mündlich noch schriftlich) abzugeben und keinem Vergleich, welcher die Schadenersatzansprüche dem Vermieter zum Gegenstand haben kann, zuzustimmen.

Wurde das Fahrzeug durch unbekannte Dritte beschädigt (Parkschäden, Unfall mit Fahrerflucht) hat der Mieter aber jedenfalls -also auch bei geringfügigen Schäden- unverzüglich die nächste Polizeidienststelle zu verständigen und eine Aufnahme des Schadens zu verlangen. Der Fahrzeugmieter hat auf eine polizeiliche Aufnahme unter Hinweis auf die Bedingungen und Obliegenheitspflicht sowie unter Hinweis darauf, dass es sich um einen Leihwagen handelt, auf eine Unfallschadensaufnahme zu bestehen. Bei einem schuldhaften Verstoß gegen diese vertragliche Obliegenheitspflicht entfällt die vereinbarte Haftungsreduzierung vollständig und es tritt volle Haftung für den Fahrzeugführer ein.

Werden Wartungen oder Reparaturarbeiten erforderlich, wird sich der Mieter unverzüglich mit dem Vermieter in Verbindung setzen und nach dessen Anweisungen verfahren.Reparaturkosten welche aus unsachgemäßer Handhabung des Fahrzeuges entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Einschleppen oder Abschleppen mit dem Mietwagen oder das Abschleppen des Mietfahrzeugs selbst durch eine Privatperson ist dem Fahrzeugmieter strengstens untersagt. Vermieter übernimmt grundsätzlich – unabhängig von der Ursache der Panne – nicht die Kosten für den Rücktransport des Mieters. Stellt der Mieter einen Defekt am Fahrzeug fest, der die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges erheblich einschränkt und Reparaturen in größerem Umfang erforderlich macht, so hat er den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Kann der Defekt durch eine kurzfristige Reparatur nicht sofort behoben werden, so haben beide Vertragsparteien das Recht den Vertrag fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Eintritt des Defekts verpflichtet.

Der Vermieter kann den Mietpreis für die Dauer der Gebrauchsbeeinträchtigung durch technischen Defekt und/oder Reparatur anteilig mindern, sofern die Gebrauchsbeeinträchtigung nicht durch ein Fehlverhalten des Mieters (z.B Bedienungsfehler) verursacht wurde.

6. Auslandsfahrten

Der Mieter darf das Fahrzeug ausschließlich in den geografischen Grenzen Europas sowie in außereuropäischen Gebieten, die zur Europäischen Union (EU) gehören nutzen (genaue Länder entnehmen Sie der Grünen Karte). Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz.

Fahrten außerhalb der Republik Österreich bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Genehmigt der Vermieter Auslandsfahrten, so hat der Mieter anzugeben, welche Staaten er zu bereisen gedenkt und diese Staaten sind explizit im Mietvertrag schriftlich zu vermerken. Sofern der Mieter ungenehmigte Auslandsfahrten unternimmt (auch wenn die Vermieterin hiervon erst nach Rückgabe des Fahrzeuges Kenntnis erlangt), ist der Vermieter berechtigt, unbeschadet sonstigen Schadensersatzanspruchs, eine Zusatzgebühr von pauschal €200,00 zu verlangen.

7. Benutzungsentgelte

Der Mieter verpflichtet sich, folgende Beträge für die Benutzung des Fahrzeuges an den Vermieter zu zahlen:

die umseitig bzw. in den gültigen Preislisten angeführt sind. Wird der Mietvertrag nicht durch den Mieter persönlich abgeschlossen, so haftet der für ihn Unterfertigende für die Beträge, sofern keine Vertretungsbefugnis vorliegt.
Kilometergebühren zu dem Satz, der für die von dem Fahrzeug während der Miete zurückgelegten Kilometer anwendbar ist. Zur Berechnung der Mietgebühr werden ausschließlich die Zahlen des Kilometerzählers zugrunde gelegt.
alle zu erhebenden Steuern.
alle Gebühren, Strafen und Kosten, die wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften im Zusammenhang mit der Benutzung des Fahrzeuges während oder nach diesem Mietvertrag gegen den Mieter oder gegen den Vermieter oder zu Lasten des Fahrzeuges verhängt werden, es sei denn, diese sind eindeutig auf ein Verschulden des Vermieters zurückzuführen. In diesem Fall ist der Nachweis des Nichtverschuldens vom Mieter zu führen.
alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, die dem Vermieter durch Betreibung von hiernach fälligen Zahlungen von Mieten entstehen, einschließlich angemessener Anwaltsgebühren sowie Kosten für die Forderungsbetreibung durch ein konzessioniertes Inkassobüro . Für den Fall des Zahlungsverzuges wird darüber hinaus ausdrücklich die Verzinsung des fälligen Betrages mit einem Verzugszinssatz von 14% p.a., jedoch mindestens 5 – vereinbart.
für den Fall, dass der Mieter oder ermächtigte Fahrer mit dem gegenständlichen Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt ist, der vom Mieter oder dem ermächtigten Fahrer zumindest teilweise verschuldet wurde, ist der Vermieter zur Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges für den Rest der vereinbarten Mietdauer nicht verpflichtet. Dem Mieter steht in einem solchen Fall Anspruch auf Minderung der Mietgebühr nicht zu.

8. Nutzung des Fahrzeug/ Pflichten des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Bei Nichtbeachtung dieser Obhutspflicht haftet der Fahrzeugmieter für alle daraus entstehenden Schäden am Mietwagen. Es sei denn, ihn trifft kein Verschulden.

Der Mieter verpflichtet sich das Mietfahrzeug im übernommenen Zustand zu erhalten. Der Mieter hat die technischen Vorschriften und die Betriebsanleitung laut Handbuch zu beachten, insbesondere den vorgeschriebenen Kraftstoff zu tanken, sowie die fortdauernde Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

Zur Sorgfaltspflicht des Mieters gehören insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, des Öl- und Wasserstandes, des Frostschutzes und des Reifendruckes. Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug ein Problem, so hat der Mieter entsprechend der Anweisungen in der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu handeln. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter darf das Fahrzeug optisch nicht verändern, insbesondere nicht durch Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien. Zudem ist eine Belastung des Fahrzeuges über das gesetzlich limitierte höchstzulässige Gesamtgewicht, bzw. die gesetzlich limitierte höchstzulässige Zuglast bei Fahrzeugen mit Anhängevorrichtung ausdrücklich verboten. Der Mieter hat das Fahrzeug auch sorgfältig gegen Diebstahl zu sichern, insbesondere also immer versperrt zurückzulassen.

Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Nutzung zu folgenden Zwecken: Teilnahme an Autorennen und ähnlichen Fahrten; Teilnahme an Geländefahrten; Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder gefährlichen Stoffen; für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings; zur gewerblichen Personenbeförderung; zur Weitervermietung; zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind; Das Mietfahrzeug darf auch nicht zu Forschungszwecken verwendet werden. Dies gilt insbesondere für Zerlegung des Mietautos oder irgendwelcher Ausbauzwecke. Dem Fahrzeugmieter ist es grundsätzlich untersagt, den Mietwagen zu Demonstrationen, politischen Veranstaltungen, Kundgebungen oder ähnliches zu benutzen.

Eine Untervermietung des Fahrzeuges ist nicht gestattet. Das Rauchen im Fahrzeug ist zu unterlassen. Beförderte Gegenstände sind nicht versichert. Vermieter haftet nicht für Ansprüche, die aus einer Mitnahme von Gegenständen jeglicher Art entstehen.

9. Lenkberechtigte/ Führerschein

Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den ggf. im Mietvertrag weiteren angeführten FahrerInnen gelenkt werden. Mehrere Mieter haften für alle Verpflichtungen aus diesem Mietvertrag zu ungeteilter Hand. Zugelassene Fahrer sind nur die im Mietvertrag unter Mieter bzw. zusätzlicher Fahrer angeführte Personen. Ist der Mieter Unternehmer, sind alle Firmenmitarbeiter des Mieters, welche im Besitz des Führerscheins für das Fahrzeug sind, zur Führung des Fahrzeuges berechtigt. Die Weitergabe des Fahrzeuges an berechtigte Personen ist in jedem Fall schriftlich mit Datum und Uhrzeit des Übergabe- und Rückgabezeitpunktes festzuhalten und der Vermieterin auf Verlangen vorzulegen.

Führerscheine aus nicht-EU-Staaten (Ausnahme Schweiz) werden akzeptiert, wenn
a) im Pass kein Visum eingetragen ist.
b) der Kunde ein Visum im Pass hat und zum Zeitpunkt der Anmietung noch nicht länger als 6 Monate in Europa ist. Ist er länger als 6 Monate in Europa, so muss ein Führerschein aus einem EU-Staat vorgelegt werden.

Ein nicht in lateinischer Schrift ausgestellter Führerschein (arabisch, japanisch, kyrillisch usw.) muss von einem internationalen Führerschein ergänzt werden. Bei Führerscheinen aus Ländern, die den internationalen Führerscheinabkommen nicht angehören, bedarf es zusätzlich zum Originalführerschein der Übersetzung einer anerkannten amtlichen Stelle.

Grundsätzlich beträgt das Mindestalter für jeden Fahrer 18 Jahre . Eine Abweichung des Mindestalters ist in Abhängigkeit zum Fahrzeug möglich.

Der Mieter versichert, dass seine Fahrerlaubnis nicht entzogen oder vorläufig entzogen ist und dass kein Fahrverbot besteht.

10. Haftung von Vermieter

Vermieter haftet jedenfalls in Fällen eigenen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit.

Vermieter haftet nicht für Sachen, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht und dort gestohlen, beschädigt oder bei Rückgabe des Fahrzeuges zurückgelassen werden. Der Mieter erklärt, dem Vermieter hinsichtlich aller Forderungen Dritter, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Mietwagens oder hinsichtlich eingebrachter oder zurückgelassener Gegenstände entstehen, vollkommen schad- und klaglos zu halten.

11. Haftung des Mieters

1) Ein im Rahmen der (Teil-)Haftungsbeschränkung vereinbarter Selbstbehalt wird von Mieter in voller Höhe zur Zahlung fällig, wenn der Mieter an einem Schaden nur ein Teil-Verschulden trifft. Eine Haftungsbeschränkung im Sinne der vorstehenden Bedingung gilt weiters nicht für Schäden, die durch Bedienungsfehler, Fehlbetankung , Verrutschen von Ladegut, vom Mieter verschuldete Bremsmanöver, unsachgemäße Handhabung von Schneeketten oder Gepäckträgern, unsachgemäßer Beladung, Fahrten abseits befestigter Straßen, Nichtverschließen von Verdecken/Fenstern bei Regen und Wind, Nicht-Beachtung der maximalen Höhe und Breite des Fahrzeuges (bei Einfahrten, Brücken, Tunnels, u.ä.) sowie bei ungenügender Fahrzeugsicherung (unverschlossenes Fahrzeug, Stecken-Lassen des Schlüssels) u.ä. eintreten. Ebenso wenig gilt sie für vom Mieter und seinen Beifahrern verursachte Beschädigungen oder Verschmutzungen des Fahrzeug-Innenraumes (wie z.B. Brandlöcher in den Sitzen u.ä.), soweit diese keine unmittelbaren Unfallfolgen darstellen, für beschädigte Reifen sowie für die Kosten der Ersatzbeschaffung verlorener Fahrzeugschlüssel oder Fahrzeugpapiere. In all diesen Fällen bleibt sohin – trotz vertraglich vereinbarter Haftungsbeschränkung- die Haftung des Mieters hinsichtlich des gesamten Schadens aufrecht. Kommt keine (Teil-)Haftungsbeschränkung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen zur Anwendung, hat der Mieter dem Vermieter den gesamten Schaden zu ersetzen.

2) Der Mieter haftet bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, insbesondere bei Drogen oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit oder bei Nichtbeachtung des Zeichens (Durchfahrtshöhe) unbeschränkt für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Unfallschäden. Hat der Mieter sich unerlaubt vom Unfallort entfernt oder seine vertraglichen Pflichten dieser Bestimmung verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalls.

3) Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die aufgrund von Bedienungsfehlern, Überbeanspruchung oder Verletzung sonstiger Pflichten dieses Vertrages während der Mietzeit zurückzuführen sind. Der Mieter haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Arbeiter, Angestellten, Beifahrer oder sonstige, verursacht worden sind. Der Mieter haftet auch dann, wenn der Schaden erst nach Rückgabe des Fahrzeuges festgestellt wird.

4) Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter sämtliche aus einem Schadenfall entstehenden Sach- und Vermögensschäden zu ersetzen, soweit diese nicht vom Unfallgegner, sonstigen Unfallbeteiligten getragen werden. Soweit wirtschaftlich sinnvoll, wird der Vermieter zur Abdeckung solcher Schäden eine bestehende Vollkaskoversicherung in Anspruch nehmen. Die daraus resultierende Prämienerhöhung ist vom Entleiher auf Aufforderung und gegen Nachweis zu erstatten.

5) Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zu einer Höhe einer Tagesmiete für jeden Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug des Vermieters nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt auch hier der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

6) Im Falle der Zusendung von Strafanzeigen jeglicher Art (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung, Fahren ohne Vignetten im Ausland, Parkverstöße usw.) an Vermieter werden diese an die Kunden weitergeleitet oder die Daten des Mieters zur Lenkererhebung an die Behörde weitergegeben, da Vermieter diese Kosten nicht übernimmt

7) Wird bei der Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden festgestellt, der in diesem Vertrag bzw. im Übergabeprotokoll nicht aufgeführt worden ist, so wird vermutet, dass der Mieter den Schaden zu vertreten hat, es sein denn er weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Fahrzeuges bestanden hat.

8) Sind zwischen Übernahme und Rückstellung des Fahrzeuges durch den Mieter mehrere Schäden am Fahrzeug entstanden, die nicht aus einem einheitlichen Unfallgeschehen herrühren, so hat der Mieter bei vereinbarter Haftungsbeschränkung den vereinbarten Selbstbehalt pro Schadenfall zu leisten.

9) Der Mieter haftet für alle Schäden, die während der Mietzeit an dem gemieteten Fahrzeug und seiner dazugehörigen Ausrüstung entstehen, es sei denn, er kann den Nachweis erbringen, dass ihn am eingetretenen Schaden kein Verschulden trifft. Der Mieter haftet jedenfalls für: Bergungs- und Rückführungskosten; Gutachterkosten; Verlust oder Beschädigung von Einbau- oder anderen dem Mieter mit dem Mietfahrzeug übergebenen Fahrzeugteilen, wobei im Falle des Fehlens oder der Beschädigung solcher Teile, diese wie folgt mit nachstehend angeführten Beträgen in Rechnung gestellt werden: Ersatzrad: €300,00, Navigationssystem: €360,00, Warndreieck, Warnweste: je €20,00, Verbandskasten (der Gebrauch gilt als Beschädigung): € 20,00, Spanngurte: je €30,00, Fahrzeug-Schlüssel: €300,00, Zulassungsschein, Kennzeichen-Tafel: je €100,00.

Es gilt Österreichisches Recht. Ist der Fahrzeugmieter der deutschen Sprache nicht mächtig, so ist es seine Aufgabe, einen Dolmetscher bei der Anmietung mitzubringen. Auf nicht verstandene Bedingungen kann der Fahrzeugmieter sich sonst nicht berufen.

12. Datenschutzklausel

Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter die angegebenen persönlichen Daten speichert. Der Vermieter darf diese an Dritte weitergeben, die ein berechtigtes Interesse haben, wenn:

1) die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind

2) das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der ggf. verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird

c) Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen

Es gilt österreichisches Recht. Ist der Fahrzeugmieter der deutschen Sprache nicht mächtig, so ist es seine Aufgabe, einen Dolmetscher bei der Anmietung mitzubringen. Auf nicht verstandene Bedingungen kann der Fahrzeugmieter sich sonst nicht berufen.

13. Nebenabreden

Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.

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